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Einwohnergemeinde MATTEN








Gebührentarif zu Abfall - Reglement












Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992
Gebührentarif ________________________________________________________________________ 2
Inhaltsverzeichnis

Grundsatz ....................................................................................................................................... 3 I. Haushaltungen ............................................................................................................................ 3 Mehrfamilienhaus............................................................................................................................................ 3 Einfamilienhaus / Reiheneinfamilienhaus ....................................................................................................... 3 II. Gewerbe- Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Lager........................................................ 4 Gastgewerbe................................................................................................................................................... 5 Verkaufsgeschäfte .......................................................................................................................................... 5 Bürogebäude................................................................................................................................................... 6 Gewerbe- und Industriebetriebe, Lager .......................................................................................................... 6 Diverse ............................................................................................................................................................ 6 III. Gemeinsame Bestimmungen ................................................................................................... 7 Auflagezeugnis............................................................................................................................... 9 Gebührentarif ________________________________________________________________________ 3
Grundsatz Die Einwohnergemeinde Matten erlässt gestützt auf Artikel 31 des Abfall-reglements vom 12.06.1992 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern (VEWD), folgenden Gebührentarif.
I. Haushaltungen
Gebührenart Art. 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder einer Markengebühr.
Grundgebühr Art. 2 1 Von jeder Haushaltung ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separat- sammlungen, soweit sie nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmar- ke gedeckt werden.

2 Für die jährlichen Grundgebühren gelten folgende Gebührenrahmen:
Mehrfamilienhaus

1 – 2 ½ Zimmerwohnung / Studios 3 – 3 ½ Zimmerwohnung 4 – 4 ½ Zimmerwohnung 5 – 5 ½ Zimmerwohnung 6 und mehr Zimmerwohnung Fr. 38.00 Fr. 51.00 Fr. 64.00 Fr. 77.00 Fr. 90.00 bis bis bis bis bis Fr. 76.00 Fr. 102.00 Fr. 128.00 Fr. 154.00 Fr. 180.00


Einfamilienhaus / Reiheneinfamilienhaus

Grundtaxe je Haus Je Zimmer bis max. 6 Zimmer (oh- ne Nebenräume) Fr. 23.00
Fr. 14.00 bis
bis Fr. 46.00
Fr. 28.00
Gebührentarif ________________________________________________________________________ 4 Sackgebühr Art. 3 1 Die Sackgebühr wird durch die Abfallentsorgungsfirma z.Z. die AVAG) pro Sack, entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke der AVAG sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. Für die Sackgebühren gilt folgender Gebührenrahmen:

17 l - Sack
35 l - Sack
60 l - Sack 110 l - Sack Fr. 0.60 Fr. 1.00 Fr. 1.65 Fr. 2.90 bis bis bis bis Fr. 1.20 Fr. 2.00 Fr. 3.30 Fr. 5.80

2 Container sind ausschliesslich mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu beschicken.
Markengebühr Art. 4 1An nicht offizielle Säcke und andere Gebinde sind entsprechende Gebührenmarken zu befestigen.

2 Für die Markengebühren gilt folgender Gebührenrahmen:

110 l - Sack max. 18 kg (Futtermittelsäcke und ähnliches)
Sperrgutmarken max. 30 kg
Fr. 2.90 Fr. 4.00
bis bis
Fr. 5.80 Fr. 8.00
II. Gewerbe- Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Lager
Gebührenart Art. 5 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie den weiteren diversen Abfalllieferanten setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder einer Markengebühr oder einer Containergebühr.

Art. 6 Die Grundgebühr deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit sich nicht durch die Sackge- bühr oder Gebührenmarke gedeckt werden. Sie wird jährlich erhoben und beträgt:

Gebührentarif ________________________________________________________________________ 5 Gastgewerbe
1 Restaurant, Bar, Dancing, Tea-Room Saisonbetrieb je Innensitzplatz
Jahresbetrieb je Innensitzplatz

Fr. 3.50
Fr. 5.00

bis
bis

Fr. 7.00
Fr. 10.00
2 Hotels, Hotel Garni, Privatpensionen, Herbergen Saisonbetrieb je Bett (inkl. Personalbetten)
Jahresbetrieb je Bett (inkl. Personalbetten)
Fr. 3.00


Fr. 4.00

bis


bis

Fr. 6.00


Fr. 8.00

3 Ausschankräume, die nicht vornehmlich Hotelgästen dienen, sind zusätzlich wie Restaurants zu behandeln.
4 Altersheime, Wohnheime usw. Je Bett (inkl. Personalbetten)
Fr. 6.00

bis
Fr. 12.00

5 Kantinen, Imbissecken und Selbstverpflegungskantinen (alleinstehend oder in Gewerbe- und Industriegebäuden betrieben) Pro Sitz- und Stehplatz


Fr. 2.00



bis



Fr. 4.00

Verkaufsgeschäfte
Ladengeschäfte je m2 Bruttobodenfläche der Verkaufsräume
Fr. 2.50
bis

Fr. 5.00

Gebührentarif ________________________________________________________________________ 6 Bürogebäude
Kaufmännische und technische Büros aller Art, Arztpraxen, Banken, Versicherungen usw. je m2 Bruttogeschossfläche
Fr. 1.00

bis

Fr. 2.00

Gewerbe- und Industriebetriebe, Lager
Je m2 Bruttobetriebsfläche (geschlossene Räume) Fr. 0.50
bis
Fr. 1.00
Diverse
Campingplätze Je Are inkl. Spielwiese Je Residenzplatz
Fr. 36.00 Fr. 46.00

bis bis

Fr. 72.00 Fr. 92.00

Schulen Pro Klassenzimmer
Fr. 20.00
bis

Fr. 40.00

Kirchen, Kirchengemeindehäuser und Versammlungsräu- me religiöser Gemeinschaften Je Sitzplatz

Fr 0.20

bis


Fr. 0.40

Containerplombe Art. 7 1 Die gemäß Art. 11 von der Polizei- und Umweltkommission zuge- lassenen Container sind für jede Leerung mit einer Containerplombe zu versehen, solche mit Containerpresse mit zwei Plomben der entspre- chenden Containergrösse.

2 Für die Containerplomben gilt folgender Gebührenrahmen:

250 l max. 36 kg Fr. 4.75 bis Fr. 9.50 Gebührentarif ________________________________________________________________________ 7 350 l max. 50 kg 600 l max. 86 kg 800 l max. 115 kg Fr. 6.50 Fr. 11.20 Fr. 15.00
bis bis bis Fr. 13.00 Fr. 22.40 Fr. 30.00

III. Gemeinsame Bestimmungen
Direktlieferung Art. 8 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Kehricht von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben und Privaten an die Kehrichtverwertungsan- lagen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfall-Lieferanten direkt zu bezahlen.
Gebührenansätze Art. 9 Der Gemeinderat setzt die Gebührenansätze für die Grund-, Sack- und Markengebühren fest und passt sie periodisch den Kapital- und be- triebskosten an, unter Einhaltung des Gebührenrahmens.
Abgabe der Säcke, Marken und Plomben Art. 10 1 Die AVAG schliesst mit Lieferanten Vereinbarungen über die Abgabe, das Sortiment und (in Absprache mit der Gemeinde) die Kenn- zeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben, die Ein- kaufspreise, die Ablieferung der Gebühren, die Entschädigung für den Vertrieb und weitere Einzelheiten ab.

2 Die Säcke und Gebührenmarken können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Die Containerplomben sind bei der Gemeindekasse erhältlich.

3 Die Lieferanten schliessen mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungskonditionen ab.
Ausschluss von der Abfuhr Art. 11 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt.

2 Container, die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und Ge- binde mit Gebührenmarken enthalten, werden nicht geleert. Hievon aus- genommen sind bewilligte Gewerbecontainer und Container von öffentli- chen Betrieben. Die Bewilligung wird von der Polizei- und Umweltkom- mission erteilt, wenn sich die Art des Kehrichts zur Bereitstellung in Sä- cken nicht eignet.
Gebührentarif ________________________________________________________________________ 8 Sperrgut Art. 12 Die Aufwendungen für die periodische Grobsperrgutabfuhr (Art. 20 Abfallreglement) werden über Gebührenmarken und die Grundgebühr finanziert.
Sammelstellen und - aktionen Art. 13 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht oder von getrennten Sammlungen erfasst werden (kompostierbare bzw. wie- der verwertbare Abfälle wie Glas, Alu, Alteisen etc.) und für Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen bis max. 10 kg oder 10 Liter Vo- lumen pro Monat, wird keine besondere gebühr erhoben.
Weitere gebührenpflich- tige Tätigkeiten Art. 14 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besonde- re Dienstleistungen, zu denen die Gemeindeverwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine gebühr nach Zeitaufwand erhoben, nach dem jeweiligen Stundenansatz des Bauamtpersonals.

2 Für Verfügungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des Abfallreglements wird eine gebühr von Fr. 100.00 bis fr. 2'000.00 je nach Aufwand erho- ben.

3 Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Experten- honorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen.
Bezug Art. 15 1 Die Grundgebühren werden beim Grundeigentümer erhoben. Sie werden jeweils am 1. Januar zum voraus fällig und sind innert 30 Ta- gen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Rechnungstellung erfolgt durch die Industriellen Betriebe Interlaken.

2 Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind der Gemeinde innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

3 Gebühren für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins in der Höhe des Zinses der Kantonalbank für 1. Hypotheken geschuldet.
Inkrafttreten Art. 16 1 Dieser Tarif tritt auf den 01. September 1992 in Kraft.

2 Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit dem Gebührentarif ________________________________________________________________________ 9 Gebührenreglement im Widerspruch stehen, aufgehoben.



Der Gebührentarif wurde von der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 mit 121 gegen 4 Stimmen genehmigt.





Einwohnergemeinde MATTEN
Der Präsident: Der Sekretär:




F. Aerni Erismann Peter


Auflagezeugnis
Der Gemeindeschreiber von Matten bescheinigt hiermit, dass der Gebührentarif 20 Tage vor und 20 Tage nach der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 in der Gemeindeschreibe- rei aufgelegt war. Die Auflage, Rechtsmittel, Fristen und Einspracheinstanzen wurden vorschriftsgemäss bekanntgemacht. Einsprachen sind keine eingegangen.

Matten, 22. Juli 1992 Der Gemeindeschreiber:

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Baumgartenstrasse 14
Postfach 52
3800 Matten
Tel 033 826 50 11
Fax 033 823 51 87
Mail info@matten.ch

Werkhof
Hohlengässli 3
3800 Matten
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Fax 033 822 40 46
Mail bauamt@matten.ch


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