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19. September 2003 Verordnung über die Tourismusförderungsabgabe Der Gemeinderat Matten, gestützt Artikel 6 des Reglementes vom 11. Dezember 2003 über die Tourismusförderungsabgabe, beschliesst: Durchschnitt- liche touristi- sche Wert- schöpfung Artikel 1 Die durchschnittliche touristische Wertschöpfung der Branchen pro be- schäftigte Person ergibt sich aus der Tabelle in Anhang 1. Prozentsatz Artikel 2 Der Prozentsatz nach Artikel 6 Absatz 4 des Reglementes über die Tou- rismusförderungsabgabe beträgt 0,4 Prozent. Ansatz je Zimmer Artikel 3 Der Ansatz für die Ferienwohnungen beträgt 75 Franken je Zimmer. Vollzeitstellen Artikel 4 Die Berechnung der Vollzeitstellen nach Artikel 7 des Reglementes über die Tourismusförderungsabgabe wird auf eine Kommastelle gerundet. Berücksichtigte Stellen Artikel 5 1 Als beschäftigte Personen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Regle- mentes über die Tourismusförderungsabgabe gelten neben der Ge- schäftsinhaberin und dem Geschäftsinhaber: a) alle Personen in einem privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der steuerpflichtigen natürlichen oder juristi- schen Person b) über Temporärbüros oder Arbeitsvermittlungsstellen angestellte oder angemietete Personen c) von andern Betrieben befristet oder für bestimmte Aufträge oder Projekte übernommenes Personal d) Mitglieder der statutarischen Organe, die für ihre Tätigkeit ein Gehalt beziehen. 2 Nicht in die Berechnung einbezogen werden Personen, die a) eindeutig einer Betriebsstätte in einer andern als der drei Bödeli- gemeinden zugewiesen werden können b) als Aussendienstmitarbeitende ausschliesslich ausserhalb der drei Bödeligemeinden tätig sind c) andern Betrieben befristet oder für bestimmte Projekte zur Verfü- gung gestellt werden, jedoch nur für die Zeit der Zur-Verfügung- Stellung. 3 Für Betriebsstätten gilt die Definition von Artikel 5 Absatz 2 des Steuergesetzes. Tourismusförderungsabgabeveordnung Seite 2 4 Ist eine steuerpflichtige Person gestützt auf die Reglemente der Ge- meinden Interlaken, Matten und Unterseen über die Tourismusförde- rungsabgabe in mehr als einer der drei Bödeligemeinden steuerpflichtig, sind die beschäftigten Personen im Sinne dieses Artikels auf die betrof- fenen Gemeinden aufzuteilen. Betriebe mit mehreren Branchen Artikel 6 Angestellte von Betrieben, die mehreren Branchen angehören, können in maximal drei Branchen aufgeteilt werden. Angestellte weiterer Branchen sind der Branche des Hauptbetriebszweckes zuzuordnen. Inkrafttreten und Änderun- gen Artikel 7 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung einer inhaltlich gleichen Verordnung durch alle drei Bödeligemeinden auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Reglement über die Tourismusförderungsabgabe. 2 Änderungen der Verordnung, die Auswirkungen auf die Einnahmen der Tourismusorganisation aus der Tourismusförderungsabgabe haben, erfordern die zusätzlich die Zustimmung der Gemeinderäte der beiden andern Bödeligemeinden. Matten 19. September 2003 GEMEINDERAT MATTEN Der Präsident: Der Sekretär:

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