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Einwohnergemeinde MATTEN








Abfall – Reglement













Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992
Abfall – Reglement ___________________________________________________________________ 2
Inhaltsverzeichnis

Grundsatz ............................................................................................................................ 3 I. Allgemeines ..................................................................................................................... 3 II. Siedlungsabfälle............................................................................................................. 5 Gemeinsame Bestimmungen.............................................................................................................. 5 Hauskehricht ....................................................................................................................................... 8 Sperrgut............................................................................................................................................... 9 Kompostierbare Abfälle..................................................................................................................... 10 Andere Abfälle und Materialien......................................................................................................... 11 III. Sonderabfälle................................................................................................................12 IV. Finanzierung..................................................................................................................13 V. Schlussbestimmungen..................................................................................................14 Auflagezeugnis...................................................................................................................16 Abfall – Reglement ___________________________________________________________________ 3
Grundsatz Die Einwohnergemeinde Matten erlässt, gestützt auf Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz) vom 7. Dezember 1986, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Direktion für Ver- kehr, Energie und Wasser des Kantons Bern (VEWD), folgendes Reglement:
I. Allgemeines
Gemeindeaufgaben Art. 1 1 Die Gemeinde überwacht auf dem gesamten Gemeindege- biet die Entsorgung der Abfälle aller Art.

2Sie organisiert die Sammlung und Verwertung der Siedlungsabfäl- le.

3Sie beauftragt eine Abfallentsorgungsfirma (derzeit die AVAG) mit der Beseitigung der Siedlungsabfälle.

4Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Abfalls und infor- miert die Bevölkerung über Abfallfragen.

5 Sie wirkt bei weiteren Aufgaben der Abfallentsorgung gemäss der Gesetzgebung mit.
Organisation Durchführung Art. 2 1 Die Abfallentsorgung steht unter der Oberaufsicht des Ge- meinderates. Dieser überträgt die technische und administrative Leitung der Gemeindeverwaltung und der Polizei- und Umwelt- kommission (nachfolgend Kommission genannt).
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Abfallkonzept Art. 3 1 Der Gemeinderat erlässt ein Abfallkonzept. Es enthält Grundsätze und Massnahmen über die Reduktion, die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle in der Gemeinde.

2 Das Abfallkonzept wird von der Kommission ausgearbeitet. Vor- gaben des Kantons, der Region und für die Gemeinde zuständige Betreiber von Entsorgungsanlagen sind zu berücksichtigen.

3 Das Abfallkonzept dient als Entscheidungsgrundlage für Mass- nahmen nach diesem Reglement.
Information Art. 4 1 Die Kommission informiert die Bevölkerung über Abfallfra- gen, namentlich über die Möglichkeiten zur Verminderung und Ver- wertung der Abfälle, den Sammeldienst, Separatsammlungen, Ab- fallarten und ihre Eigenschaften.

2 Die Gemeindeverwaltung erteilt Auskünfte über Entsorgungsfra- gen und gibt besondere Regelungen wie die Abfuhr während Feier- tagen, Durchführung von Separatsammlungen und dergleichen be- kannt.
Benützungspflicht
Art. 5 1 Im Rahmen dieses Reglements und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, die Abfälle dem öffentlichen Sammel- und Beseitigungsdienst zu übergeben.

2 Ausgenommen ist das Kompostieren von Haus-, Garten- und Ge- werbeabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt.
Wegwerf- und Ablagerungsverbot Art. 6 1 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb bewilligter Entsorgungsanlagen ist verboten.

2 Ausgenommen ist das Kompostieren gemäss Artikel 5 Absatz 2.
Abfall – Reglement ___________________________________________________________________ 5 II. Siedlungsabfälle
Gemeinsame Bestimmungen
Öffentliche Abfallbe- hälter Art. 7 1 Die Kommission sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallbehältern an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und Erholungsanlagen.

2 Die Behälter dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegens- tänden benützt werden.
Verbrennen Art. 8 1 Natürliche Feld-, Wald- und Gartenabfälle sowie reines Holz und Papier dürfen im Freien verbrannt werden, sofern dadurch kei- ne schädlichen oder lästigen Immissionen entstehen (Art. 4 des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft und nach den allgemeinen Brandverhütungsvorschriften BSV 102, Art. 1.2).

2 Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen richtet sich nach den Vorschriften der Luftreinhaltegesetzgebung.
Abfallzerkleinerer Art. 9 Das Zerkleinern von Abfällen zwecks Abgabe an die Kanali- sation ist verboten.
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Verwertung Art. 10 1 Die Gemeinde sammelt zwecks Verwertung gesondert:

a) Altpapier
b) Altglas
c) Altmetall
d) Aluminium
e) Textilien
f) kompostierbare Abfälle
g) Altöl (Haushaltmengen)
h) weitere, von der Kommission bestimmte Abfälle

2 Die Bereitstellung oder Ablieferung dieser Abfälle hat nach den näheren Vorschriften der Kommission zu erfolgen.
Kompostierung Art. 11 1 Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind nach Möglichkeit vom Inhaber zu kompostieren. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, auf Begehren der Mehrheit der Mieter einen Kom- postplatz zur Verfügung zu stellen, sofern es die örtlichen Verhält- nisse zulassen.

2 Die Gemeinde unterstützt die Kompostierung geeigneter Abfälle mit flankierenden Massnahmen (z.B. Häckseldienst).
Tierkörper Art. 12 1 Tierkadaver oder Abfälle von privaten Schlachtungen sind direkt der Kadaversammelstelle / Tierkörpersammelstelle der Re- gion abzuliefern. Für Auskünfte steht die Polizei- und Umweltkom- mission oder das Bauamt zur Verfügung.

2 Im übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschrif- ten der Tierseuchenbekämpfung.
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Unterstützung Art. 13 Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Mass- nahmen für eine rohstoff-, energie- und umweltgerechte Ab- fallentsorgung beteiligen, (z.B. Aluminiumsammlungen, Kom- postieranlagen von Selbsthilfeorganisationen, etc.).
Übertragung von Aufgaben Art. 14 Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über:
a) den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen.

b) Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldiens- tes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeinde- gebiet.
Ausschluss von der Abfuhr Art. 15 1 Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen:
a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere An- nahmestellen bestehen.

b) flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle.

c) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Schnee, Eis, Mist, Steine.

d) Metzgerei- und Schlachtabfälle.

e) gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle ge- mäss Art. 25.

2 Abfälle nach Abs. 1.b – e sind vom Inhaber selbst, gegebenen- falls nach Rücksprache mit dem Bauamt, vorschriftsgemäss zu beseitigen.
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Hauskehricht
Begriff Art. 16 1 Als Hauskehricht gelten die täglichen Abfälle aus den Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Hygiene und Ordnung regelmässig entfernt werden.

2 Die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräu- men von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt.
Behälter und Gebinde Art. 17 1 Der Hauskehricht ist in Gebinden-Säcken zu höchstens 18 kg Gewicht bereitzustellen.

2 Kleinsperrgut bis höchstens 1 m Länge, 50 cm Durchmesser und 18 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln bereitzustellen.

3 Verletzungsgefahren bei der Abfuhr sind zu vermeiden.

4 Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als vier Wohnungen, bei Industrie-, Gewerbe- und Bürobau- ten kann die Polizei- und Umweltkommission Container vorschrei- ben.

5 Das Verwenden von Containerpressen ist nur gestattet, wenn der Container mit einer Ausstossvorrichtung versehen ist.

6 Für Gartenabfälle sind offene Körbe oder Kessel zugelassen.
Abfuhrtage Annahmestellen Art. 18 1 Der Hauskehricht wird wöchentlich abgeholt. Die Abfuhr- tage werden veröffentlicht.

2 Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle werden ebenfalls veröffentlicht. Abfall – Reglement ___________________________________________________________________ 9
Bereitstellung Art. 19 1 Säcke und Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag bereitge- stellt werden.

2 Für Container und grössere Ansammlungen kann die Kommissi- on den Abstellort bestimmen; dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile.
Sperrgut
Begriff Art. 20 1 Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Art. 10 zugeführt werden können:

a) metallisches Altmaterial.

b) grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunst- stoffobjekte und dergleichen.

c) grössere leere Gebinde (z.B. Kessel).

2 Das Höchstgewicht beträgt 30 kg.

3 Industrielle und gewerbliche Abfälle sowie Abfälle von DIenstleis- tungsbetrieben, gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestim- mung.
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Kompostierbare Abfälle
Begriff Art. 21 1 Als kompostierbare Abfälle gelten Äste, Rasenschnitt, Gar- tenabfälle und dergleichen.

2 Diese dürfen nur gebündelt oder in offenen Gebinden wie Körben, Kesseln, etc. bereitgestellt werden. Das Höchstgewicht beträgt 30 kg. Gewerbliche Abfälle gelten nicht als kompostierbare Abfälle im Sinne dieser Bestimmungen.
Abfuhr Art. 22 1 Das Sperrgut und die kompostierbaren Abfälle werden ge- trennt abgeführt. Die Abfuhrtage werden rechtzeitig veröffentlicht.

2 Das Sperrgut und die kompostierbaren Abfälle sind so bereitzustel- len, dass weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahren).

3 Die Kommission kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen.
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Andere Abfälle und Materialien
Beseitigung Art. 23 1 Vom Besitzer sind vorschriftsgemäss zu beseitigen:

a) Abbruch- und Aushubmaterialien

b) Steine, Keramik, Flachglas

c) ausgediente Fahrzeuge und Altwaren nach den Vorschriften der Baugesetzgebung (Pneus, Velos, Haushaltmaschinen und -geräte).

2 Die Kommission kann für die unter Absatz 1 genannten Abfälle spezielle Entsorgungsvorschriften erlassen.
Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
Beseitigung Art. 24 1 Abfälle und Sperrgut aus Industrie-, Gewerbe- und Dienst- leistungsbetrieben sind aufgrund einer Vereinbarung mit der Kom- mission zu beseitigen.

2 In Frage kommen namentlich, je nach Art und Menge der Abfälle:

a) die Abgabe an die ordentliche Hauskehrichtabfuhr im Sinne der Art. 17-19.

b) die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb (z.B. Restaurationsabfälle an einen Schweinemastbetrieb).



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III. Sonderabfälle
Begriff Art. 25 1 Als Sonderabfälle gelten:

a) Gefährliche Abfälle gemäss der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen).

b) Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusam- mensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsor- gungs- oder Abwasserreinigungsanlagen verwertet oder beseitigt werden können und in besonderen Anlagen behandelt werden müs- sen.
Pflichten der Be- sitzer Art. 26, 1 Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt den Besitzern.

2 Sonderabfälle dürfen nur an Sammelstellen und Betriebe abgege- ben werden, die nach eidgenössischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt sind.

3 Kleinmengen sind den öffentlichen Sammelstellen bzw. den Ver- kaufsstellen (Batterien, Medikamente, Gifte) abzugeben oder für die getrennten Sammlungen bereitzustellen.
Sammelstellen und – aktionen für Klein- mengen Art. 27 1 Die Gemeinde errichtet für sich oder gemeinsam mit ande- ren Gemeinden Sammelstellen für Kleinmengen von Altöl- (Motoren- , Getriebeöl) und Speiseölabfälle. Die Gemeinde kann nach Rück- sprache mit dem kant. Gewässerschutzamt für weitere Sonderabfälle aus Haushaltungen periodisch Sammelaktionen durchführen.

2 Die Kommission veröffentlicht das Nähere über die Sammelstellen oder -aktionen.

3 Die Gemeinde organisiert die sachgerechte Entsorgung der ge- sammelten Kleinmengen.
Abfall – Reglement ___________________________________________________________________ 13 Benzin- und Oelab- scheider Art. 28 Die Gemeinde organisiert die Leerung der nicht gewerbli- chen Benzin- und Ölabscheider.
IV. Finanzierung
Finanzierung der Abfallentsorgung Art. 29 1 Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Gemeinde. Der Gemeinde stehen dazu zur Verfügung:

a) die Gebühren der Benützer.

b) die Leistungen der Gemeinde für die Entsorgung ihrer Anlagen und Liegenschaften.

c) Leistungen Dritter wie Beiträge des Staates und des Bundes.

d) Erlöse aus dem Verkauf von separat gesammelten Wertstoffen (z.B. Glas, Papier, Aluminium, etc).

2 Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie Direktlieferun- gen in Beseitigungsanlagen (Art. 24 Abs. 2), Sonderabfallentsorgung ausser über Sammelstellen oder –aktionen der Gemeinde (Art. 26), Öl- und Benzinabscheiderleerung (Art. 28) tragen die Abfallbesitzer.
Grundsätze für die Bemessung der Ge- bühren Art. 30 1 Die Gebühren, welche direkt durch die Gemeinde erhoben werden, sollen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammel- und Transportdienstes und für Separatsammlungen de- cken sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals er- möglichen (Art. 38 Abs. 2 Abfallgesetz).

2 Die Gebührentarife sollen so gestaltet werden, dass sie, unter Be- rücksichtigung des Bezugsaufwands, die Reduktion der Abfallmen- gen und die umweltschonende Verwertung der Abfälle unterstützen (Art. 38 Abs. 3 Abfallgesetz).
Abfall – Reglement ___________________________________________________________________ 14 Gebührentarif Art. 31 1 Die Gemeindeversammlung erlässt einen Gebührentarif, der von der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser zu genehmi- gen ist. Der Tarif regelt:

a) die Bemessungsgrundlagen und die Ansätze der Benützungsge- bühren.

b) die Gebühren für besondere Dienstleistungen, Kontrollen und Ver- fügungen.

c) die Gebührenschuldner, Fälligkeit und Bezug der Gebühren.
V. Schlussbestimmungen
Vollzug Art. 32 1 Massnahmen zur Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes werden gemäss Art. 44 und 45 des Abfallgesetzes durchgeführt. Verfügungen erlässt der Gemeinderat.

2 Verfügungen über die reglementarischen Abfallgebühren erlässt der Gemeinderat.
Rechtspflege Art. 33 Gegen Verfügungen der Kommission kann innert 30 Tagen ab Eingang schriftlich Einsprache beim Gemeinderat erhoben wer- den. Dessen Entscheide können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter angefochten werden.
Widerhandlungen Art. 34 1 Widerhandlungen gegen das Abfallreglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 1'000.-- bestraft, solche gegen Ausführungsvorschriften des Ge- meinderates und gestützt darauf erlassene Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 300.--. Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden findet Anwendung.

2 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenös- sischen Strafbestimmungen.
Abfall – Reglement ___________________________________________________________________ 15 Ausführungsbe- stimmungen Art. 35 1 Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbe- stimmungen zu diesem Reglement.
Inkrafttreten Art. 36 1 Das Reglement tritt auf den 01. September 1992 in Kraft.

2 Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit dem Reglement im Widerspruch stehen, aufgehoben.

3 Insbesondere wird aufgehoben: Das Reglement über die Kehrichtabfuhr vom 10. Juni 1963.
Das Reglement wurde von der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 mit 125 gegen 0 Stimmen genehmigt.





Einwohnergemeinde MATTEN
Der Präsident: Der Sekretär:




F. Aerni Erismann Peter






Abfall – Reglement ___________________________________________________________________ 16 Auflagezeugnis
Der Gemeindeschreiber von Matten bescheinigt hiermit, dass das Abfallreglement 20 Tage vor und 20 Tage nach der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 in der Gemeinde- schreiberei aufgelegt war. Die Auflage, Rechtsmittel, Fristen und Einspracheinstanzen wur- den vorschriftsgemäss bekanntgemacht. Einsprachen sind keine eingegangen.

Matten, 22. Juli 1992 Der Gemeindeschreiber:








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Baumgartenstrasse 14
Postfach 52
3800 Matten
Tel 033 826 50 11
Fax 033 823 51 87
Mail info@matten.ch

Werkhof
Hohlengässli 3
3800 Matten
Tel 033 822 40 46
Fax 033 822 40 46
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