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11. Dezember 2003 Reglement über die Tourismusförde- rungsabgabe (TFA) Die Stimmberechtigten, gestützt auf Artikel 264 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 und Arti- kel 12 Buchstabe e des Organisationsreglementes der Einwohner- gemeinde Matten bei Interlaken vom 18. Mai 2001, beschliessen: Grundsatz Artikel 1 1 Die Gemeinde Matten erhebt eine Tourismusförderungsabgabe (TFA). 2 Die Gemeinde stellt die Tourismusförderungsabgabe der Tourismus- organisation Interlaken zur Verwendung nach Artikel 2 zur Verfügung. 3 Einnahmen und Ausgaben aus der Tourismusförderungsabgabe sind durch die Tourismusorganisation in einer separaten Rechnung zu füh- ren und auszuweisen. 4 Die Gemeinde verpflichtet die Tourismusorganisation in einer Lei- stungsvereinbarung die Interlaken Congress AG mit Geldern aus der Tourismusförderungsabgabe zu unterstützen. Verwendung Artikel 2 1 Der Reinertrag aus der Tourismusförderungabgabe ist ausschliesslich zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der abgabepflichtigen Per- sonen zu verwenden wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristi- scher Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus im weiteren Sinne (Kongress-, Ferien-, Tagestou- rismus), Sport und Kultur. 2 Er darf weder für Massnahmen, die mit der Kurtaxe finanziert werden, noch zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden. Organisation Artikel 3 1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement. 2 Alle hoheitlichen Verwaltungsaufgaben in der Veranlagung, im Inkas- so und in der Kontrolle der Angaben bei den Abgabepflichtigen, mit Ausnahme des Versandes der Fragebogen und der Rechtsmittel und Steuerstrafen werden mittels öffentlichrechtlichem Vertrag an die Tou- rismusorganisation Interlaken delegiert. Zuständig für den Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrages ist der Gemeinderat. Tourismusförderungsabgabereglement Seite 2 Abgabepflicht Artikel 4 1 Die Tourismusförderungsabgabe wird erhoben von a) juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde b) selbstständig erwerbstätigen natürlichen Personen mit Geschäftsbe- trieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde und c) Vermieterinnen und Vermietern von Ferienwohnungen, Zimmern und Chalets, die an Personen ohne Wohnsitz in einer der drei Böde- ligemeinden vermietet werden (Parahotellerie). 2 Sie wird für jeden unabhängig geführten Betrieb einzeln ermittelt. Gegenstand der Abgabe Artikel 5 1 Gegenstand der Tourismusförderungsabgabe ist der Nutzen, den die Abgabenpflichtigen aus dem Tourismus ziehen. 2 Dieser Nutzen wird auf Grund allgemeiner eidgenössischer, kantona- ler und regionaler statistischer Angaben zur Wertschöpfung und zur Tourismusabhängigkeit ermittelt. 3 Als Rahmen gelten, soweit nicht bödelispezifische Abweichungen an- gebracht sind, die vom Kanton empfohlenen Ansätze. Die Ansätze bil- den als Anhang Bestandteil dieses Reglements. Bemessungs- richtlinien Artikel 6 1 Der Gemeinderat legt in einer Verordnung im Rahmen der Vorgaben dieses Reglements die durchschnittliche touristische Wertschöpfung der Branchen pro beschäftigte Person, den Prozentsatz der Tourismusför- derungsabgabe und den Ansatz pro Zimmer fest. 2 Er kann einzelne Positionen des Anhangs in mehrere Positionen auf- gliedern und ihnen im Rahmen der Vorgaben des Reglements unter- schiedliche Wertschöpfungen und Tourismusabhängigkeiten zuweisen. 3 Er beschliesst Änderungen der durchschnittlichen touristischen Wert- schöpfung der Branchen pro beschäftigter Person, des Prozentsatzes der Tourismusförderungsabgabe und des Ansatz pro Zimmer nach An- hören der Tourismusorganisation und der Branchenvertretung minde- stens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten. 4 Die durchschnittliche touristische Wertschöpfung ist das Produkt aus der Wertschöpfung pro Vollzeitstelle in Franken und der Tourismus- abhängigkeit der Branche in Prozent. 5 Der Prozentsatz der Tourismusförderungsabgabe beträgt maximal 0,8 Prozent. 6 Die Abgabe pro Vollzeitstelle entspricht dem Prozentsatz von Absatz 5 auf der durchschnittlichen touristischen Wertschöpfung nach Absatz 4, gerundet auf fünf Franken. Bemessung Artikel 7 1 Die Abgabe bemisst sich auf Grund der durchschnittlichen Vollzeitstel- len des Vorjahrs. 2 Die Vollzeitstellen berechnen sich auf Grund des Beschäftigungsgrads und der Beschäftigungsdauer für sämtliche beschäftigten Person unter Einschluss der Geschäftsinhaberin und des Geschäftsinhabers, aber Tourismusförderungsabgabereglement Seite 3 ohne die Auszubildenden und die Personen, die an einer in der Schweiz anerkannten Schule eine Berufsausbildung absolvieren und im Rahmen dieser Ausbildung ein ausbildungs- und berufsbezogenes Praktikum leisten, nach folgender Formel: Beschäftigungsgrad in Prozent x Beschäftigungsdauer in Monaten 100 x 12 3 Für die Ferienwohnungen bemisst sie sich auf Grund der Anzahl Zim- mer und beträgt pro Zimmer maximal 120 Franken. Mindest- und Höchstabgabe Artikel 8 1 Beträgt die gestützt auf dieses Reglement berechnete Abgabe einer steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person weniger als 100 Franken, ist eine Mindestabgabe von 100 Franken geschuldet. 2 Beträgt die gestützt auf dieses Reglement berechnete Abgabe einer steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person beim Maximal- ansatz gemäss Artikel 6 Absatz 4 mehr als 40 000 Franken, ist eine Maximalabgabe von 40 000 Franken geschuldet. 3 Die Maximalabgabe nach Absatz 2 reduziert sich proportional zu dem in der Verordnung festgelegten, effektiv anwendbaren Prozentsatz. 4 Unter der Dachmarke wie zum Beispiel den Jungfraubahnen zusam- mengeschlossene steuerpflichtige juristische Personen können die An- wendung von Absatz 2 auf die Gesamtheit der zusammengeschlosse- nen Abgabepflichtigen verlangen. Erhebung der Vollzeitstellen Artikel 9 1 Die Vollzeitstellen werden bei den Abgabepflichtigen alle vier Jahre erhoben. 2 Die Erhebung erfolgt bei a) Abgabepflichtigen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, die am 1. Januar des Veranlagungsjahres im Geschäftsregister eingetragen sind b) Abgabepflichtigen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, die am 31. Dezember des Vorjahres im Steuerregister der Gemeinde als selbstständig erwerbend eingetragen sind. 3 In den Zwischenjahren erfolgt die Erhebung der Vollzeitstellen nur bei Abgabepflichtigen, die a) neu ins Geschäftsregister aufgenommen worden sind b) im Vorjahr erstmals dem Erhebungsbogen ausfüllen mussten. 4 Die Abgabepflichtigen können die Erhebung der Vollzeitstellen in den Zwischenjahren verlangen, wenn sich die Zahl ihrer Vollzeitstellen um mindestens zwei Vollzeitstellen reduziert hat. 5 Unter dem Vorbehalt von Absatz 4 gelten die nach Absatz 1 und Ab- satz 3 Buchstabe b erhobenen Vollzeitstellen bis zum Ablauf der Vier- jahresperiode. Tourismusförderungsabgabereglement Seite 4 Verfahren Artikel 10 1 Abgabepflichtige, die nach Artikel 9 einen Fragebogen auszufüllen haben, reichen diesen bis Mitte März bei der Gemeindeverwaltung ein. 2 Abgabepflichtige, welche die Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 ver- langen, reichen einen Fragebogen ein, nennen alle Abgabepflichti- gen, die in diesem Fragebogen berücksichtigt sind, und bezeichnen diejenige steuerpflichtige juristische Person, die als Vertretung der betroffenen Abgabepflichtigen gilt und für die Bezahlung der gesam- ten Abgabe haftet. 3 Abgabepflichtige, die einen Fragebogen nach Artikel 9 Absatz 4 einreichen wollen, verlangen den Fragebogen gestützt auf eine ent- sprechende Publikation im Amtsanzeiger bei der Veranlagungsbehör- de und reichen ihn auch dort ein. 4 Ein Fragebogen nach Artikel 9 Absatz 4 kann auch innert dreissig Tagen ab Zustellung der Steuerrechnung bei der Veranlagungsbe- hörde verlangt werden. Die Rechnung wird zur Zahlung fällig, wenn a) innert dreissig Tagen kein Fragebogen nach Artikel 9 Absatz 4 ver- langt wird oder b) der von den Abgabepflichtigen verlangte Fragebogen nicht innert dreissig Tagen ausgefüllt eingereicht wird. 5 Gestützt auf den neuen Fragebogen wird neu veranlagt und neu Rechnung gestellt. Für die neue Veranlagung gilt wiederum Artikel 9 Absatz 5. 6 Zusätzliche Vollzeitstellen bei Abgabepflichtigen führen während den Vierjahresperioden zu keinen Anpassungen der Veranlagung. Veranlagung Artikel 11 1 Nach Einreichen des Fragebogens setzt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung fest und eröffnet diese den Abgabepflichtigen. Die Veranlagung gilt bis zur nächsten Einreichung eines Fragebogens nach Artikel 9. 2 Werden die Vollzeitstellen trotz schriftlicher Mahnung nicht, unvoll- ständig oder falsch gemeldet, setzt die Veranlagungsbehörde den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. 3 Ist die Branchenzugehörigkeit eines Betriebs umstritten, legt die Ver- anlagungsbehörde die Zuordnung mit Verfügung fest. Bezug Artikel 12 1 Die Tourismusförderungsabgabe wird bei den Abgabepflichtigen bezogen. 2 Die Rechnungstellung erfolgt jährlich. Sie kann in den Jahren, in denen veranlagt wird, zusammen mit der Veranlagung eröffnet wer- den. Tourismusförderungsabgabereglement Seite 5 3 In den Zwischenjahren ist gegen die Rechnungstellung kein Rechts- mittel möglich, wenn diese auf einer rechtskräftigen Veranlagungs- verfügung beruht. Vorbehalten bleibt die Einreichung eines neuen Fragebogens nach Artikel 9 Absatz 4. Kontrollen a) durch die Ver- anlagungs- behörde Artikel 13 1 Die Veranlagungsbehörde kann durch ihre Organe oder durch von ihr bezeichnete Personen Kontrollen bei den Abgabepflichtigen durchführen. 2 Die mit den Kontrollen beauftragten Organe und Personen unterste- hen dem Steuergeheimnis. b) durch die Ge- meinde Artikel 14 1 Mindestens einmal während der Vierjahresperiode nach Artikel 9 ist die separate Rechnung Tourismusförderungsabgabe bei der Touris- musorganisation Interlaken durch das Rechnungsprüfungsorgan einer der drei Bödeligemeinden zu Lasten der Tourismusförderungsabgabe einer vertieften Prüfung zu unterziehen. 2 In den Zwischenjahren verfasst die Revisionsstelle der Tourismu- sorganisation einen separaten Bericht zur Rechnung Tourismusförde- rungsabgabe zu Handen der Gemeinden. 3 Die Gemeinderäte der drei Bödeligemeinden legen fest, welches Rechnungsprüfungsorgan die Prüfung nach Absatz 1 durchführt. Steuerrecht Artikel 15 1 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, kommt das Steuergesetz zur Anwendung, namentlich für die Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen, Verzugszinsen und die Verjährung. 2 Einsprachen gegen Verfügungen behandelt der Gemeinderat, so- fern er die Kompetenz nicht delegiert. Widerhandlun- gen Artikel 16 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement können vom Gemeinde- rat mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft werden, sofern er diese Kompetenz nicht delegiert. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 und dem Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren. 3 Hinterzogene Tourismusförderungsabgaben sind nachzuzahlen. Andere Abgaben Artikel 17 Die kantonale Beherbergungsabgabe, die Kurtaxe und die Gemeinde- beiträge sind in der Tourismusförderungsabgabe nicht enthalten. Gemeindebei- träge Artikel 18 1 Die Tourismusförderungsabgabe wird nur erhoben, wenn die Ge- meinden Interlaken, Matten und Unterseen zusammen die Tourismu- sorganisation Interlaken im Vorjahr aus ordentlichen Steuereinnah- men mit Gemeindebeiträgen im bisherigen Umfang unterstützt haben. Tourismusförderungsabgabereglement Seite 6 Als bisheriger Umfang gelten die Gemeindebeiträge des Jahres 2001. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3. 2 Werden die Gemeindebeiträge jedoch gestützt auf eine Leistungs- vereinbarung zwischen den Gemeinden und der Tourismusorganisati- on betreffend Finanzierung der Tourismusorganisation Interlaken aus öffentlichen Geldern und aus fakultativen Gemeindesteuern und im Rahmen der Vereinbarungsbestimmungen unter die bisherigen Ge- meindebeiträge gemäss Absatz 1 gekürzt, reduziert sich der vom Gemeinderat nach Artikel 6 Absatz 4 festgelegte Prozentsatz für das entsprechende Jahr automatisch im gleichen Umfang. 3 Erfolgt eine Änderung des Prozentsatzes der Tourismusförderungs- abgabe gegenüber dem Ansatz von Artikel 19 losgelöst von der Leis- tungsvereinbarung, verändert sich die Vergleichsgrösse von Artikel 18 Absatz 1 proportional. Artikel 18 Absatz 1 wird im ersten Jahr nach einer Erhöhung des Prozentsatzes nicht angewendet. Prozentsatz der Toruismusförde- rungsabgabe bei Inkrafttreten Artikel 19 Der bei Inkrafttreten dieses Reglementes geltende Prozentsatz nach Artikel 6 Absatz 1 beträgt 0,4 Prozent, der Ansatz pro Zimmer 75 Franken. Übergangsbe- stimmungen Artikel 20 1 Erstes Jahr der ersten Vierjahresperiode nach Artikel 10 Absatz 1 ist das Jahr des Inkrafttretens dieses Reglementes. 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b kommt im Folgejahr des Inkrafttre- tensjahres nur bei Abgabepflichtigen zur Anwendung, die im Vorjahr unter Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a gefallen wären, wäre das Re- glement nicht erst dann in Kraft getreten. Inkrafttreten und Änderungen Artikel 21 1 Das Reglement tritt nach der Genehmigung eines inhaltlich gleichen Reglementes durch alle drei Bödeligemeinden auf den 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Reglementsänderungen, die Auswirkungen auf die Einnahmen der Tourismusorganisation aus der Tourismusförderungsabgabe haben, erfordern zusätzlich die Zustimmung der Gemeinderäte der beiden andern Bödeligemeinden. Genehmigung Das Reglement wurde an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2003 genehmigt. EINWOHNERGEMEINDE MATTEN Der Präsident: Der Sekretär:
Grossniklaus Andres Erismann Peter Tourismusförderungsabgabereglement Seite 7 Anhang zum Reglement über die Tourismusförderungsabgabe Rahmenansätze Wertschöpfung und Tourismusabhängigkeit (Artikel 5 Absatz 3 des Reglementes) Bödelispezifische Abweichungen von den kantonalen Angaben sind kursiv ausgewiesen. Wertschöpfung in 1000 Franken Tourismusabhän- gigkeit in Prozent Pos. Branche (Aufzählung der einzelnen Bereiche je Branche nicht abschliessend) von bis von bis A Baugewerbe Bauhauptgewerbe, Installations- und Ausbau- gewerbe 65 80 20 25 B Automobil und Motorrad B1 Garagen, Tankstellen, Autofahrschulen, Auto- handel 70 75 10 20 B2 Vermietung von Autos Motorrädern, Mobilien 110 115 20 35 C Detailhandel C1 Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1000 m2 wie Warenhäuser, Fachmärkte, Grossverteiler 90 115 10 55 C2 Lebensmittel, Bäckereien, Konditoreien, Metz- gereien, Käsereien, Getränke; Fische, Delika- tessen; Gärtnereien und Blumengeschäfte, Apotheken, Drogerien, Parfümerien, Bekleidung 65 70 10 55 C3 Sportgeschäfte, Fahrräder, Campingartikel 65 70 15 80 D Übriger tourismusnaher Detailhandel D1 Buchhandlungen, Kioske und Zeitschriften, Pa- peterien, Spielwaren; Tabak, Foto 65 70 15 55 D2 Uhrengeschäfte, Bijouterien, Goldschmiede Schmuckhandel; Souvenirs 65 70 70 90 E übriger Detailhandel, wenig Tourismus be- zogen Radio und Fernsehgeräte, Tonträger sowie Mu- sikinstrumente Haushaltgeräte und Lampen; EDV und Computer, Büromaschinen 65 70 15 35 F Beherbergungsgewerbe Hotels, Motels, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze, Massenlager 60 70 80 95 G Gastgewerbe Restaurants, Bars, Partydienste, Dancings, Tea Rooms, Imbissstände 60 65 40 70 H Verkehr Eisenbahnen, Personenstrassenverkehr, übri- ger Personenverkehr, Reise- und Ferienver- mittlung 80 100 35 55 Tourismusförderungsabgabereglement Seite 8 I Touristischer Verkehr I1 Bergbahnen, Seilbahnen, Skilifte 105 115 90 95 I2 Kutschen 80 100 70 95 J Banken und Kreditgewerbe Banken, Versicherungsagenturen 250 295 35 45 K Versicherungen Lebensversicherungen, Pensionskassen, Kran- kenkassen 120 155 15 20 L Immobilienwesen Immobilienmakler, Wohnungsvermittlungen 150 190 35 50 M Berater (Dienstleistungen für Unternehmen) Fürsprecher, Notare, Wirtschaftsberatung, Treuhand, Buchhaltung, Werbeberatung, Stel- lenvermittlung, EDV-Dienstleistungen 90 95 10 20 N Architektur- und Ingenieurbüros Architekten, Ingenieure; Planungsbüros 90 95 25 30 O Unterrichtswesen Privatschulen und Internate 80 120 1 10 P Gesundheits- und Sozialwesen Arzt- und Zahnarztpraxen, Tierärzte, Physiothe- rapie, Zahntechniker, Massagen, Spitäler, Pfle- geheime 85 95 1 30 Q Kultur, Sport, Erholung Kinos, Spielsalons 55 85 45 60 R Persönliche Dienstleistungen Coiffeur, Fitnesszentren, Wäschereien, Chemi- sche Reinigungen, übrige Dienstleistungen, Landwirtschaft, Industrie und Produktion 45 65 10 35 S Touristische Dienstleistungen Bergführer, Skilehrer, Outdoor, Adventure, Pa- ragliding 65 95 80 95 Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber von Matten hat das Reglement sowie den Anhang vom 11. No- vember 2003 bis 11. Dezember 2003 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Interlaken vom 6. November 2003 publiziert. Matten, 12. Dezember 2003 Der Gemeindeschreiber: Erismann Peter

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