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Ausgabe 2006


EINWOHNERGEMEINDE MATTEN BEI INTERLAKEN


Abstimmungs- und Wahlreglement


Vorbemerkung
Der Lesbarkeit halber wurde für die im Reglement genannten Personen die männliche Form gewählt. Selbstverständlich schliesst diese Form die Angehörigen des weiblichen Geschlechts mit ein.

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1, Abstimmungs- und Wahlausschuss
Der Gemeinderat ernennt den Abstimmungs- und Wahlausschuss, bestehend aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten und mindestens 3 weiteren Mitgliedern. Der Gemeinde- schreiber ist Sekretär von Amtes wegen. Der für die Hauptwahl bestellte Ausschuss hat auch bei einer Stichwahl zu amten.

Art. 2, Aufgaben
Der Abstimmungs- und Wahlausschuss leitet und überwacht die Urnenabstimmungen sowie die Urnenwahlen der Gemeinde und ermittelt ihr Ergebnis. Für den Urnendienst kann er Ablösungen von wenigstens 3 Mitgliedern bilden. An der Ermittlung des Wahlergebnisses hat der gesamte Ausschuss mitzuwirken.

Art. 3, Urnenöffnungszeiten / briefliche Stimmabgabe
Sofern der Gemeinderat nichts anderes anordnet sind die Urnen an folgenden Tagen ge- öffnet:
Am Sonntag, von 10-11 Uhr.
Die briefliche Stimmabgabe ist für Urnenabstimmungen und Urnenwahlen der Gemeinde unter denselben Voraussetzungen gestattet wie für eidgenössische Abstimmungen und Wahlen.

Art. 4, Publikation / Stimmrechtsausweis
Der Gemeinderat veröffentlicht
- die Anordnung der Urnenabstimmungen spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungs- termin, - die Anordnung der Urnenwahlen spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag
im Amtsanzeiger.
Die Publikation hat die Angaben der zur Verhandlung gelangten Gegenstände und Wah- len sowie Zeit und Ort des Urnenganges zu enthalten.
Der Gemeinderat sorgt dafür, dass allen Stimmberechtigten spätestens 10 Tage vor dem Urnengang die Ausweiskarte und die amtlichen Stimm- und Wahlzettel sowie allfällige Botschaften zugestellt werden. Diese Frist gilt nicht bei einem zweiten Wahlgang.
Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keine Ausweiskarte erhal- ten oder diese verloren haben, können bis spätestens am Vortag der Urnenöffnung (Don- nerstag) bis Büroschluss auf der Gemeindeschreiberei ein Doppel beziehen. Das Doppel ist deutlich als solches zu kennzeichnen und zu registrieren.

Art. 5, ausseramtliche Wahlzettel
Den Parteien oder Wählergruppen steht es frei, sowohl für die Majorz- wie die Proporz- wahlen ausseramtliche Wahlzettel drucken zu lassen. Diese müssen die Bezeichnung der vorzunehmenden Wahl tragen, bei Proporzwahlen einer der eingereichten Listen genau entsprechen und dürfen sich äusserlich von den amtlichen Wahlzetteln weder in der Far- be, der Grösse oder Form noch sonst in irgend einer Weise unterscheiden, durch die das Stimmgeheimnis verletzt wird.
Ausseramtliche Wahlzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind ungültig.
Die Gemeindeschreiberei hält den Parteien oder Wählergruppen Papier gleicher Art wie das für die amtlichen Wahlzettel verwendete, unentgeltlich zur Verfügung.
Die Gemeindeschreiberei stellt den Stimmberechtigten das Werbematerial aller Beteilig- ten unentgeltlich zu.

Art. 6, Ordnung
Der Ausschuss öffnet und schliesst die Urnen genau zur vorgeschriebenen Zeit.
Er sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Abstimmungsräumen und ihren Zugängen.
Er wacht darüber, dass die Stimmberechtigten die Stimm- und Wahlzettel im Abstim- mungsraum unbeeinflusst und unkontrolliert ausfüllen können. Personen, welche die Ver- handlungen stören, die Stimmenden kontrollieren oder sie zu beeinflussen versuchen, sind wegzuweisen.

Art. 7, Auflage des Abstimmungs- und Wahlmaterials
Im Abstimmungsraum sind die amtlichen Stimm- und Wahlzettel in genügender Zahl zu Handen der Stimmberechtigten aufzulegen.
Der Stimmberechtigte erhält vom Abstimmungs- und Wahlausschuss gegen Vorweisung der Stimmkarte den amtlichen Stimm- und Wahlzettel, sofern er sich dessen bedienen will.
Andere, bedruckte oder beschriebene Zettel, Aufrufe oder Wahlvorschläge dürfen im Ab- stimmungsraume weder ausgestellt noch aufgelegt, angeschlagen oder angeschrieben werden.

Art. 8, Verfahren im Stimmlokal
Der Stimmberechtigte legt die Ausweiskarte einem Mitglied des Abstimmungs- und Wahl- ausschusses vor, welche von diesem abgenommen, kontrolliert und eingeworfen wird.
Der Stimmberechtigte lässt den ausgefüllten Abstimmungs- und Wahlzettel auf der Rück- seite von einem Mitglied des Abstimmungs- und Wahlausschusses abstempeln und wirft ihn selber in die Urne ein.

Art. 9, Feststellung der Gültigkeit des Urnenganges
Nach Schluss des Urnenganges stellt der Ausschuss zunächst fest, wie viele Ausweiskar- ten und wie viele abgestempelte Abstimmungs- und Wahlzettel eingelangt sind.
Ist die Zahl der eingelangten abgestempelten Abstimmungs- und Wahlzettel nicht grösser als die der Ausweiskarten, so ist der Urnengang gültig.
Uebersteigt die Zahl der eingelangten abgestempelten Zettel die Zahl der Ausweiskarten, so ist der Urnengang ungültig. Der Ausschuss hält dieses Ergebnis im Protokoll fest, teilt es unverzüglich dem Gemeindepräsidenten mit und legt die Ausweiskarten und die Ab- stimmungs- und Wahlzettel unter Siegel.

Art. 10, Protokoll
Nach Schluss der Ausmittlung der Ergebnisse ist vom Abstimmungs- und Wahlausschuss ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und Sekretär des Abstimmungs- und Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Ueber die Angaben, die das Wahlprotokoll enthalten soll, wird auf Art. 37 hienach verwie- sen.

Art. 11, Beschwerden
Beschwerden gegen den Verlauf des Urnenganges oder die Gültigkeit der Resultate sind innerhalb der im Gemeindegesetz enthaltenen Fristen beim Regierungsstatthalteramt In- terlaken einzureichen.

Art. 12, Aufbewahrung des Abstimmungs- und Wahlmaterials
Die Abstimmungs- und Wahlzettel werden geordnet, verpackt und mit dem zweiten Pro- tokolldoppel unter Siegel aufbewahrt als Beweismittel in einem allfälligen Beschwerdever- fahren oder für eine amtliche Nachzählung. Nach dem unbenützten Ablauf der Beschwer- defrist oder der rechtskräftigen Beurteilung allfälliger Beschwerden werden sie vernichtet.

B. Mehrheitswahlverfahren (Majorz)

Art. 13, Majorzwahl, Wahlvorschläge, Fristen, Stille Wahl, Publikation
Nach Art. 6 des Organisationsreglementes wählt die Gemeinde nach dem Mehrheitssys- tem:
- den Gemeinde- und Gemeinderatspräsidenten in einer Person.
Jede Partei oder Wählergruppe kann sich mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl be- teiligen.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am fünftletzten Montag vor der Wahl mittags 12 Uhr, der Gemeindeschreiberei einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 5 in der Gemeinde stimmberechtigten Bürge- rinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Der erste Unterzeichner gilt als Vertreter der Wählergruppe.
Wird bis zum Schluss der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge nur ein Kandidat vor- geschlagen, so wird das Verfahren der stillen Wahl durchgeführt. Der Gemeinderat erklärt den Vorgeschlagenen als gewählt.
Werden mehrere Kandidaten vorgeschlagen, so findet die Wahl nach dem Mehrheits- wahlverfahren statt.
Kommt keine stille Wahl zustande, sind die Stimmberechtigten nicht an die Wahlvor- schläge gebunden.
Ein Wahlvorschlag kann bis am fünftletzten Mittwoch vor der Wahl, mittags 12 Uhr, auf der Gemeindeschreiberei vom Vertreter der Wählergruppe schriftlich zurückgezogen werden.
Der Gemeindeschreiber publiziert das Ergebnis einer stillen Wahl unverzüglich im Amts- anzeiger, nachdem der Gemeinderat den Vorgeschlagenen als gewählt erklärt hat.

Art. 14, Ermittlung des Ergebnisses
Stimmen und Wahlzettel sind gültig, wenn und soweit aus ihnen der freie Wille des Stim- menden deutlich erkennbar ist, und wenn der Zettel den Vorschriften entspricht. Wahlzet- tel, welche für die gleiche Stelle bzw. für das gleiche Amt den nämlichen Namen mehr- mals enthalten, sind ebenfalls gültig, doch wird der betreffende Name nur einmal gezählt.
Alle andern Stimmen und Zettel sind ungültig. Ungültig sind Zettel auch dann, wenn sie unanständige oder ehrverletzende Bemerkungen enthalten.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Ausmittlung dieses Mehrs fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Berechnung. Wenn ein zweiter Wahlgang notwendig wird, so findet er frühestens drei Wochen nach dem ersten statt. In diesem Wahlgang bleiben noch zwei Kandidaten in der Wahl und zwar diejenigen, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich ver- einigt haben. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das absolute Mehr wird gefunden, indem man die eingelangten gültigen Stimmen zu- sammenzählt und durch zwei dividiert. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem so erhal- tenen arithmetischen Mittel ist das absolute Mehr.

Art. 15
Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Reglementes.

C. Verhältniswahlverfahren (Proporz)

Art. 16, Proporzwahl
Die Gemeinde wählt nach Art. 6 des Organisationsreglementes durch die Urne nach dem Proporzwahlverfahren:
- 6 Mitglieder des Gemeinderates.
Die allgemeinen Bestimmungen dieses Reglementes finden auch hier Anwendung. Im weiteren gelten nachfolgende Vorschriften.

Art. 17, Einreichung der Listen
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am fünftletzten Montag vor der Wahl, mittags 12 Uhr, bei der Gemeindeschreiberei einzureichen.
Sie können so viele Namen wählbarer Personen enthalten als Wahlen zu treffen sind. Je- der Name darf zweimal auf den Wahlvorschlag gesetzt werden (Kumulation).
Der Vorschlag muss von wenigstens 5 in der Gemeinde Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Liste ist mit der Parteizugehörigkeit oder einer Gruppierung zu bezeichnen.

Art. 18 Vertreter der Unterzeichner
Der Erstunterzeichner des Vorschlages, im Falle seiner Verhinderung der Zweitunter- zeichner, gilt gegenüber den Gemeindeorganen als bevollmächtigter Vertreter aller Un- terzeichner. Er ist befugt, in ihrem Namen rechtsverbindlich die nötigen Erklärungen zur Bereinigung des Vorschlages abzugeben.

Art. 19, Prüfung der Listen
Der Gemeindeschreiber prüft jeden Wahlvorschlag sogleich bei der Einreichung und macht den Ueberbringer auf allfällige Mängel aufmerksam. Werden Mängel erst später entdeckt, so werden sie unverzüglich dem Erstunterzeichner des Vorschlages mitgeteilt.
Wollen die Unterzeichner des Vorschlages die Aussetzungen nicht anerkennen, so ent- scheidet der Gemeinderat.

Art. 20, Bereinigung der Listen
Kein Bürger darf auf mehr als einem Wahlvorschlag in die Wahl kommen.
Steht er auf mehreren Wahlvorschlägen, so hat er sich für einen zu entscheiden. Auf den übrigen wird er gestrichen. Gibt er keine Erklärung ab, so wird er auf allen Vorschlägen gestrichen.

Art. 21, Ersetzen von Kandidaten
Fällt ein Vorgeschlagener weg, so können ihn die Unterzeichner des Vorschlages bis und mit dem fünftletzten Samstag vor der Wahl durch einen andern ersetzen. Binnen der nämlichen Frist können sie andere Mängel des Vorschlages beheben.
Später darf an den Wahlvorschlägen nichts mehr geändert werden.

Art. 22, Listenverbindung
Mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens am viertletzten Montag vor der Wahl die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihres Vertreters beigefügt werden, dass die Vorschläge miteinander verbunden seien (Listenverbindung).
Eine Gruppe miteinander verbundener Wahlvorschläge gilt gegenüber andern Vorschlä- gen als ein einziger Vorschlag. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses wird für die ver- bundenen Vorschläge die Gesamtzahl der auf sie gefallenen Stimmen festgestellt und dieser Gruppe wird bei der Zuweisung der Sitze vorerst als einziger Wahlvorschlag be- handelt. Hierauf wird die Gesamtzahl der auf die Gruppe gefallenen Sitze nach den Vor- schriften der Art. 31-36 auf die einzelnen Vorschläge verteilt.

Art. 23, Publikation
Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Der Gemeindeschreiber versieht sie in der Reihenfolge ihres Einganges mit einer Ordnungsnummer und veröffentlicht sie in ihrer endgültigen Form, aber ohne die Namen der Unterzeichner, im Amtsanzeiger. Listenverbindungen sind in der Bekanntmachung zu erwähnen. Diese Bekanntmachung muss spätestens am zweitletzten Freitag vor der Wahl erscheinen.

Art. 24, amtliche Wahlzettel
Der Gemeindeschreiber veranlasst den Druck der amtlichen Wahlzettel. Diese enthalten die Bezeichnung der vorzunehmenden Wahl, eine Linie zum Anbringen der Listenbezeichnung und weiter so viele fortlaufend bezifferte leere Linien als Wahlen zu treffen sind.

Art. 25, ausseramtliche Wahlzettel
Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel ist gestattet. Verwiesen wird auf Art. 5 der allgemeinen Bestimmungen hievor. Dort ist umschrieben, welche Wahlzettel als ungültig zu betrachten sind. Bei den Wahlen nach Proporz sind ferner ungültig ausseramtliche Wahlzettel, auf denen Kandidaten aus verschiedenen Listen gedruckt sind.

Art. 26, Ausübung des Wahlrechtes
Für die Ausübung eines Wahlrechtes kann der Wähler den amtlichen oder einen ausser- amtlichen Wahlzettel verwenden. Auf den amtlichen Wahlzettel darf er von Hand so viele Namen schreiben als Personen zu wählen sind, den gleichen Namen aber nicht mehr als zweimal. Er darf die Namen frei aus allen gültigen Wahlvorschlägen auswählen.
Der Wähler, der einen ausseramtlichen Wahlzettel verwendet, darf daran - ebenfalls nur handschriftlich - beliebige Streichungen vornehmen, gestrichene Namen durch solche aus irgend einem der gültigen Wahlvorschläge ersetzen und in gleicher Weise leere Linien ausfüllen. Er darf auch die Parteibezeichnung streichen oder ändern.

Art. 27, Gültigkeit der Wahlzettel
Stimmen und Wahlzettel sind gültig, wenn und soweit aus ihnen der freie Wille des Stim- menden deutlich erkennbar ist und wenn der Zettel den Vorschriften entspricht. Alle an- dern Stimmen und Zettel sind ungültig.
Ungültig ist ein Zettel auch dann, wenn er keinen Namen eines gültigen Vorgeschlagenen enthält, wenn er unanständige oder ehrverletzende Bemerkungen enthält, wenn amtliche Wahlzettel ganz oder teilweise mit der Schreibmaschine oder durch andere technische Hilfsmittel ausgefüllt oder wenn ausseramtliche Wahlzettel mit solchen Mitteln abgeändert worden sind.
Nicht abgestempelte Wahlzettel werden separat erfasst. Die Anzahl ist im Wahlprotokoll aufzuführen. Sie sind wie ungültige Wahlzettel zu behandeln.

Art. 28, ungültige Stimmen
Namen, die auf keinem gültigen Wahlvorschlag stehen, werden gestrichen.

Art. 29, überzählige Stimmen
Enthält ein Wahlzettel nach Vornahme allfälliger Streichungen im Sinne von Art. 20 mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die überzähligen Namen gestrichen. Mit der Streichung ist am Ende des Zettels zu beginnen, jedoch werden zuerst die ge- druckten Namen gestrichen.

Art. 30, Zusatzstimmen, leere Stimmen
Vom Stimmenden leergelassene oder durch Streichungen leergewordene Linien auf amt- lichen oder ausseramtlichen Wahlzetteln gelten als Parteistimmen, wenn der Wahlzettel eine Parteibezeichnung trägt.
Enthält der Wahlzettel keine oder mehr als eine Listenbezeichnung, so entstehen keine Zusatzstimmen. Die fehlenden Stimmen werden in diesem Falle als leere Stimmen ge- zählt.

D. Ermittlung der Wahlergebnisse

Art. 31, Ermittlung
Bei gültigem Wahlgang ermittelt der Ausschuss für jede zu wählende Behörde:
1. Die Stimmenzahl jedes einzelnen Vorgeschlagenen; 2. die Zahl der Zusatzstimmen, die jede Liste erhalten hat; 3. die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen, die jeder Liste zugefallen sind (Parteistimmenzahlen); 4. die Summe aller Parteistimmenzahlen (Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stim- men).

Art. 32, Verteilungszahlen
Die Summe aller Parteistimmenzahlen wird durch die um eins vermehrte Zahl der beset- zenden Sitze geteilt. Das Ergebnis dieser Teilung, aufgerundet auf die nächsthöhere gan- ze Zahl ist die Verteilungszahl.

Art. 33, erste Zuteilung
Die Parteistimmenzahl einer jeden Liste wird geteilt durch die Verteilungszahl. Die bei die- ser Teilung herauskommenden ganzen Zahlen geben an, wie viele Vertreter jeder Liste zufallen.

Art. 34, Restmandate
Wenn durch die Verteilung nach Art. 33 nicht alle zu besetzenden Sitze vergeben sind, so wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eine vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Vertreter geteilt. Der erste noch zu vergebende Sitz wird derjenigen Partei zugewiesen, deren Liste bei dieser Teilung den grössten Quotienten aufweist.
In dieser zweite Verteilung sind auch solche Listen einzubeziehen, die bei der ersten Ver- teilung leer ausgegangen sind.
Das Verfahren wird wiederholt bis alle Sitze vergeben sind

Art. 35, Gleiche Quotienten
Ergibt die Teilung nach Art. 34 mehrere gleiche Quotienten so erhält diejenige Partei den Sitz, die bei der ersten Teilung durch die Verteilungszahl (Art. 33) den grössten Rest auf- wies. Sind auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.

Art. 36, Feststellung der Gewählten, Ersatzleute
Von jeder Liste sind entsprechend der vorgenommenen Verteilung diejenigen Vorge- schlagenen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Reihenfolge auf der Liste.
Die nicht gewählten Kandidaten jeder Liste sind Ersatzleute. Sie rücken an die Stelle von ausscheidenden Mitgliedern der Partei, und zwar in der Reihenfolge der von ihnen er- reichten Stimmenzahlen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.

E. Das Wahlprotokoll

Art. 37, Wahlprotokoll
Ueber jede Wahlverhandlung führt der Ausschuss ein Protokoll. Das Protokoll soll enthal- ten: 1. Die gültig eingereichten Wahlvorschläge; 2. die Zahl der Stimmberechtigten laut Stimmregister; 3. die Zahl der eingelangten Ausweiskarten; 4. die Zahl der abgestempelten Wahlzettel, aufgeteilt in leere, ungültige und gültige; 5. die Zahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmenzahlen); 6. die Summe aller Parteistimmenzahlen (Gesamtzahl aller gültig abgegebenen Stim- men); 7. die Verteilungszahl; 8. die Zahl der jeder Partei zugeteilten Sitze nach der ersten und allfälligen weiteren Ver- teilungen; 9. die Namen der Gewählten und der Ersatzleute jeder Partei mit ihren Stimmenzahlen; 10. bei Majorzwahlen die Zahl der gültigen Stimmen jedes Kandidaten; 11. allfällige Bemerkungen oder Beschlüsse des Auschusses über die Stimmberechtigung einzelner Personen, über die Gültigkeit von Wahlzetteln und über besondere Vor- kommnisse während der Wahlverhandlung oder der Ermittlung ihres Ergebnisses. Im übrigen vergleiche Art. 10.

F. Stille Wahlen

Art. 38, Stille Wahlen
Erreicht die Gesamtzahl aller gültig Vorgeschlagenen gerade die Zahl der zu besetzen- den Sitze, so erklärt der Gemeinderat die Vorgeschlagenen ohne Wahlverhandlung als gewählt.
Erreicht die Gesamtzahl aller gültig Vorgeschlagenen die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, so erklärt der Gemeinderat die Vorgeschlagenen als gewählt und ordnet für die noch nicht besetzten Sitze eine Ergänzungswahl nach den für die Hauptwahlen geltenden Vorschriften an.

G. Das Verfahren beim Fehlen von Vorschlägen

Art. 39, Fehlen gültiger Vorschläge
Werden bei einer Haupt- oder einer Ergänzungswahl binnen nützlicher Frist keine gülti- gen Vorschläge eingereicht, so können die Wähler für beliebige wählbare Wahlberechtig- te stimmen, und gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Der Gemeindeschreiber hat das Fehlen gültiger Vorschläge samt einer Rechtsbelehrung über die Freiheit der Stimmabgabe nach Abs. 1 spätestens zum zweitletzten Samstag vor dem Wahltag im Amtsanzeiger bekannt zu machen.

H. Ersatzwahlen

Art. 40, Ersatzwahlen
Ergibt die Verteilung für eine Partei mehr Sitze als sie Vorschläge gemacht hat oder wer- den im Laufe einer Amtsdauer alle Ersatzleute einer Liste aufgebraucht, so findet eine Ersatzwahl statt.
Für die Ersatzwahl kann zunächst nur diejenige Partei Vorschläge einreichen, deren Liste keine Namen mehr aufweist. Macht sie von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so wird das Vorschlagsrecht für alle Stimmberechtigten frei.
Die Vorschriften von Art. 17 und 18 gelten sinngemäss auch für die Ersatzwahlen.

I. Ergänzendes Recht

Art. 41, Kantonale Vorschriften
Für Fragen, die in diesem Reglement nicht geordnet sind, gelten sinngemäss die jeweili- gen in Kraft stehenden kantonalen Vorschriften.

K. Inkrafttreten

Art. 42, Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Es hebt alle ihm widersprechenden reglementarischen Vorschriften auf, namentlich das Reglement über die Urnenwahlen vom 11. Juni 1993.
So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung von Matten am 18. Mai 2001.


EINWOHNERGEMEINDE MATTEN
Der Präsident: Der Sekretär:




Änderung
31. Mai 2006 Art. 3 - Urnenöffnungszeiten


Auflagezeugnis
Auflagezeugnis
Der Gemeindeschreiber von Matten hat dieses Reglement vom 18. April bis 18. Mai 2001 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtszanzeiger Interlaken vom 12. April 2001 sowie im Amtsblatt des Kantons Bern vom 18. April 2001 publiziert.

Matten, 19. Juni 2001 Der Gemeindeschreiber:



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