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EINWOHNERGEMEINDE MATTEN








Gebühren-Reglement























Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2000 Änderungen beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2006


Gebührenreglement
- 2 - Inhaltsverzeichnis




ALLGEMEINES 3 GEGENSTAND 3 BEMESSUNG 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER 4 ERHEBUNG 4 GEBÜHRENBEREICHE 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT 5 EINWOHNERKONTROLLE 6 ORTSPOLIZEIWESEN 7 BAUWESEN 9 Baugesuche und Voranfragen 9 Baukontrolle 10 Weitere Aufwendungen 11 Nachführung des Vermessungswerks 11 STEUERWESEN 11 DATENSCHUTZ 12 VERSCHIEDENES 12 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 12 AUFLAGEZEUGNIS 14

Gebührenreglement
- 3 - Allgemeines
Gegenstand
Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Regle- ment aufgeführten Dienstleistungen.

2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Te- lefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikati- onskosten.

3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen.

Bemessung
Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertsiebzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifi- ziertem Personal).

2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Ge- samtaufwand nicht übersteigen.

3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein.

Bemessungsarten Art. 3 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemes- sen.

2 Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren.

Gebühren nach Auf- wand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastruk- turaufwand abgegolten.

2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung un- terteilt:
a) für normale Verwaltungstätigkeit: Aufwandgebühr I,
b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert: Aufwandgebühr II.

3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berech- net, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten.

4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt.

Gebührenreglement
- 4 - Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleis- tung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten.

2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalge- bühr der Teuerung an. Die Pauschalgebühr basiert auf dem LIKP von 100.0 Punkten (Basis Dezember 2005).

Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner

Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht.

Erhebung
Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte füh- ren, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen.

Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollstän- dig in Rechnung.

2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen.

3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemein- de geschuldete Gebühren und Auslagen.

4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner.

Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss ver- langen, bevor die Dienstleistung erbracht wird.

Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhn- lich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebüh- renschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen.

Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleis- tung fällig.

Zahlungsfrist Art. 12 1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Stundung Art. 12a 1 Der Finanzverwalter entscheidet über Stundungen bis maxi- mal drei Monate und bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.--, soweit die Gemeinde zuständig ist.

2 Über die übrigen Stundungsgesuche entscheidet der Gemeinderat auf Gebührenreglement
- 5 - Antrag der Finanzkommission, soweit die Gemeinde zuständig ist. Der Gesuchsteller hat seine Debitorenausstände schriftlich einzureichen.
3 Der Verzugszins gemäss Artikel 13 bleibt in jedem Fall geschuldet.

Verzugszins Art. 13 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugs- zins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet.

2 Ein Verzugszins unter Fr. 30.-- wird nicht in Rechnung gestellt, sofern dafür eine separate Rechnungsstellung erforderlich ist.

Verjährung Art. 14 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.

4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann.


Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht
Personenrecht Art. 15 Auszug aus dem Bürgerregister zu nicht amtlichem Gebrauch
Zuständig Zi- vilstandsamt Kreis In- terlaken

Familienrecht Art. 16 Vormundschaftssachen: Für die Gemeindegebühren gilt:
Verordnung über die Gebühren in Vor- mundschaftssachen (BSG 213.361)

Erbrecht Art. 17 1 Siegelung, Entsiegelung Aufwandgebühr II

2 Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein
Fr. 30.--

3 Letztwillige Verfügung, Einladung zur Er- öffnung
Fr. 10.-- pro Person

4 Letztwillige Verfügung, mündliche Eröff- nung, mit Zeugnis
Aufwandgebühr II

5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr. 2.-- pro Seite Gebührenreglement
- 6 -

6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde
Fr. 20.--

7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheini- gung nach Art. 559 ZGB
Fr. 30.--

8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen
Aufwandgebühr I

9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben
Aufwandgebühr I

Einwohnerkontrolle

Art. 18 Heimatscheine Tarif für die Ausstel- lung und Kraftloser- klärung von HS (BSG 123.15)


Art. 19 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern
Verordnung über Nie- derlassung und Auf- enthalt der Schweizer (BSG 122.161)

2 Niederlassung und Aufenthalt von Aus- ländern
Verordnung über die Gebühren in Frem- denpolizeisachen (BSG 122.26)


Art. 20 1 Einbürgerungsgesuche allgemein Aufwandgebühr II

2 Einbürgerungsgesuche von Jugendli- chen gem. Art. 8 Abs. 2 KBüG (Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürger- recht [BSG 121.1])


Aufwandgebühr II, max. Fr. 200.--
Datenvermittlung Art. 21 1 Listenauskünfte Grundgebühr pro Adresse
Fr. 20.-- Fr. -- .50

2 Einzelauskünfte mündlich schriftlich
(Siehe auch Datenschutz Art. 49)
gratis Fr. 10.--


Gebührenfrei sind: Gebührenreglement
- 7 -
a) Bekanntgabe der Adressen der Neuzu- züger an die politischen Parteien von Matten;
b) Amtshandlungen gemäss Art. 23 und 24 des kant. Datenschutzgesetzes;
c) Sperrung der eigenen Daten.



Ortspolizeiwesen
Gesundheitswesen Art. 22 1 Lebensmittelkontrolle Verordnung über die Gebühren der Kan- tonsverwaltung (BSG 154.21)



2 Desinfektionen Aufwandgebühr II

Gastgewerbe und Han- del mit alkoholischen Getränken Art. 23 1 Soweit Gesuche gemäss Gast- gewerbegesetz (BSG 935.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behan- delt werden:

Gebühren gemäss Art. 32 ff.

2 Stellungnahme zur
a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbe- willigung
Aufwandgebühr I
b) Übertragung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr I
c) Erteilung einer Einzelbewilligung Aufwandgebühr I
d) Schliessung und Anordnung von Ver- waltungszwang
Aufwandgebühr II

3 Durchführen der Einspracheverhandlung Aufwandgebühr II

4 Abnahme und Betriebskontrolle Aufwandgebühr II

Handel und Gewerbe Art. 24 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons

Aufwandgebühr I

2 Jahresgebühr pro aufgestellten Spielau- tomaten in Spielsalons
gleich wie kantonale Gebühr

3 Stellungnahme zum Gesuch um Aufstel- lung eines Waren- oder Dienstleistungsau- tomaten

Aufwandgebühr I

4 Jahresgebühr pro bewilligten Waren- gleich wie kantonale Gebührenreglement
- 8 - oder Dienstleistungsautomaten Gebühr

5 Einrichtungsbewilligung für mobile Kino- betriebe, pro Veranstaltung
gleich wie kantonale Gebühr

Inanspruchnahme öf- fentlichen Grundes Art. 25 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m2 Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr

Fr. 40.--

2 Für jeden weiteren m2 und jeden weite- ren Tag:

- befestigter Boden (wie Strassen, Trot- toirs, Plätze etc.): pro m2/Tag
Fr. --.50
- unbefestigter Boden: pro m2/Tag Fr. --.20

3 Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr. 150.--- (ohne Grundgebühr)


4 Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilli- gungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden sowie für Sammlungen und Verkäufe, die einem gemeinnützigen Zweck dienen

Anlässe Art. 25a 1 Stellungnahme zum Gesuch bzw. Erteilung der Bewilligung
Aufwandgebühr II

2 Einrichtung der Infrastruktur Aufwandgebühr I

Leumundszeugnis Art. 26 Leumunds- und Handlungsfähig- keitszeugnis
Fr. 15.--

Ausweise Art. 27 1 Antrag zur Ausstellung von Aus- weisen (Identitätskarte und/oder Pass)
Eidg. Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsan- gehörige (SR 143.11)


Fundbüro Art. 28 Herausgabe von Fundgegenstän- den
Gebühr gemäss Ge- meinde Interlaken, welche das Fundbüro führt

Lotto, Lotterie, Tombola Art. 29 Stellungnahme zum Gesuch um eine Bewilligung
Fr. 10.--

Waffenerwerbsschein Art. 30 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch das Re-
Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts Gebührenreglement
- 9 - gierungsstatthalteramt) (BSG 943.511.1)

Reklame Art. 31 Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung (Gemeinde nicht Bewilligungsbehörde)
Aufwandgebühr I

2 Erteilung einer Reklamebewilligung (Gemeinde = Bewilligungsbehörde)
Aufwandgebühr II

Bauwesen Baugesuche und Voranfragen
Vorläufige, formelle Prü- fung Art. 32 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit
Aufwandgebühr I

2 Profilkontrolle Aufwandgebühr II

3 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel
Fr. 30.--

Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. 33 1 Prüfung auf formelle und offen- sichtliche materielle Mängel
Aufwandgebühr II
(Gemeinde = Baubewil- ligungsbehörde) 2 Rückweisung zur Verbesserung Fr. 50.--

3 Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung
Aufwandgebühr II

Koordinierte, materielle Prüfung Art. 34 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren
Aufwandgebühr II
(Gemeinde = Baubewil- ligungsbehörde) 2 Einholen von Amtsberichten und Neben- bewilligungen
Fr. 20.-- pro Gesuch

3 Publikation Fr. 50.--

4 Mitteilung an die Nachbarn Fr. 50.--

5 Einspracheverhandlung Aufwandgebühr II

6 Bauentscheid Aufwandgebühr II

7 Weitere Bewilligungen:
a) Schutzraumbefreiung Fr. 30.--
b) Gewässerschutz Verordnung über die Gebühren der Kan- tonsverwaltung (BSG 154.21)
c) Strassenanschluss Fr. 30.-- Gebührenreglement
- 10 -
d) Beanspruchung Strassenterrain Fr. 30.--
e) Brandschutz Aufwandgebühr I
f) Energietechnischer Massnahmen- nachweis
Aufwandgebühr II
g) Wasseranschluss Fr. 30.--
h) Elektrizitätsanschluss Fr. 30.--
i) Gemeinschaftsantennenanlagen - An- schluss
Fr. 30.--

Beratung und Antrag- stellung Art. 35 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen
Aufwandgebühr II
(Gemeinde nicht Bau- bewilligungsbehörde) 2 Teilnahme an Einspracheverhandlungen Aufwandgebühr II

3 Antrag an Bewilligungsbehörde Aufwandgebühr II


4 Amtsberichte gemäss Art. 34 Ge- bührenreglement

Projektänderungen / Verlängerungen Art. 36 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewil- ligung
gemäss den notwen- digen Verfahrens- schritten analog Bau- gesuch
Vorzeitige Baubewilli- gung Art. 37 Gesuch um Zustimmung zur vor- zeitigen Baubewilligung
Fr. 50.--

Vorzeitiger Baubeginn Art. 38 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Aufwandgebühr II
Baukontrolle
Baubeginn Art. 39 Anzeige des Baubeginns (im Las- tenausgleichsverfahren)
Fr. 30.--

Kontrollen Art. 40 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energie- technische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme




Aufwandgebühr II

Massnahmen Art. 41 Baupolizeiliche Massnahmen: Ver- fahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung)

Aufwandgebühr II

Gebührenreglement
- 11 - Weitere Aufwendungen
Planung Art. 42 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von

a) einer Überbauungsordnung Aufwandgebühr II
b) der baurechtlichen Grundordnung Aufwandgebühr II
(Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarun- gen im Rahmen eines Infrasturkturvertra- ges)


Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 43 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungsho- heit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten)



Aufwandgebühr II
Nachführung des Vermessungswerks
Aufnahme Art. 44 Nachführungsarbeiten nach Art. 38 des Gesetztes über die amtliche Vermes- sung vom 15.1.1996
Gebührentarif des Regierungsrates

Steuerwesen
Veranlagung Art. 45 1 Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private
Fr. 10.--

2 Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation
Aufwandgebühr I

Amtliche Bewertung Art. 46 1 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie)
Fr. 10.--

2 Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge
Aufwandgebühr I

3 Vorzeitige Eröffnung des amtlichen Wer- tes
Fr. 50.--

Art. 47 ersatzlos gestrichen
Auskünfte Art. 48 Müssen zwei oder mehrere Aus- künfte gleichzeitig erteilt werden, z. B. Steuerauskunft und Amtlicher Wert, ist nur eine, nämlich die höhere Gebühr zu ver- langen.



Gebührenreglement
- 12 - Datenschutz

Art. 49 1 Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz
Aufwandgebühr II (unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 4 hiervor) sowie Gebühr für all- fällige Kopien

2 Abweisung eines Gesuches um Berichti- gung oder Vernichtung von Daten
Aufwandgebühr II

Verschiedenes
Nachschlagen Art. 50 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Ab- schriften

Aufwandgebühr I

Schreiberei Art. 51 Abfassen von Gesuchen und Ein- gaben, sowie Ausfüllen von Formularen al- ler Art für Private

Aufwandgebühr I


Art. 52 ersatzlos gestrichen
Gebühreninkasso Art. 53 1 1. Mahnung Fr. 20.--

2 2. Mahnung Fr. 20.--

3 Verfügung Fr. 50.--


Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gebührentarif Art. 54 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemein- derat in einem Gebührentarif (Verordnung) die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II pro Stunde.

2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzlei- gebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigun- gen im Gebührentarif fest.

3 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Gebührentarifs.

Übergangsbestimmung Art. 55 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleis- tung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisheri- gem Recht.

Gebührenreglement
- 13 - Inkrafttreten Art. 56 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Die Än- derungen treten auf den 1. Juli 2006 in Kraft.

2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebühren- reglement vom 23. Juni 1989 auf.


Das Reglement wurde an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2000 beschlossen.
Die Änderungen wurden an der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2006 beschlossen.



EINWOHNERGEMEINDE MATTEN
Der Präsident: Der Sekretär:



Grossniklaus Andres Erismann Peter








Auflagezeugnis
Der Gemeindeschreiber von Matten hat dieses Reglement während 30 Tagen in der Gemeinde- schreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Interlaken vom 27. April 2006 publiziert.

Matten, 30. Juni 2006 Der Gemeindeschreiber:


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Gemeindeverwaltung Matten
Baumgartenstrasse 14
Postfach 52
3800 Matten
Tel 033 826 50 11
Fax 033 823 51 87
Mail info@matten.ch

Werkhof
Hohlengässli 3
3800 Matten
Tel 033 822 40 46
Fax 033 822 40 46
Mail bauamt@matten.ch


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Quelle: http://www.matten.ch/Web/seven49.aspx?c1=90&c2=619&id=3648&pa=&pdffile=61586