Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Kindesschutz
Das Wohl des Kindes gilt als gewahrt, wenn es "sich gesund und natürlich in Freiheit und Würde körperlich, geistig, moralisch, seelisch und sozial" entwickeln kann (aus der UNO-Kinderrechtsdeklaration )
Der Kindesschutz muss der Maxime des Kindeswohls folgen, welches nicht verhandelbar, sondern als unantastbar zu respektieren ist.
Der Kindesschutz umfasst alle "Massnahmen zur Förderung einer optimalen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zum Schutz vor Gefährdungen und zur Milderung und Behebung der Folgen von Gefährdungen" (Häfeli Ch., Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 3. Auflage, Wädenswil 1998, S.102).
Dazu gehören insbesondere erzieherisches bzw. pädagogisches Wissen, die allgemein bekannten sozial- und familienpolitischen Massnahmen sowie eine Anzahl von freiwilligen Massnahmen (Beratungs- und Fachstellen), öffentlich-rechtlichen Massnahmen (Kindesschutzbehörden) und international-rechtlichen Massnahmen (z. B. Haager Minderjährigenschutzabkommen: Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen), die der Verwirklichung des Kindeswohls dienen.
Die Aufgaben im Kindes- und Jugendschutz umfassen je nach Mandat und Auftrag Hilfestellungen wie
Wahrung von Kindesinteressen
Massnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen
Erziehungs- und Elternberatung
Hilfe bei Unterkunftsfragen und Fremdplatzierungen
Unterstützung, Vermittlung und Beratung bei der Gestaltung von Besuchsrechten und Pflegeverhältnissen
Beratung in Rechtsfragen bezüglich Kinder- und Familienrecht
Wahrung von Rechtsinteressen
Erwachsenenschutz
Am 01.01.2013 ist das neue Erwachsenschutzgesetz im Zivilgesetzbuch (ZGB) in Kraft getreten. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost mit Sitz in Interlaken ist seither für die Gemeinde Matten zuständig.
Kann eine Person nicht (mehr) angemessen für sich selber sorgen und fehlt ein Beziehungsnetz mit Privatpersonen, die ihr beistehen können, ermöglicht das Erwachsenenschutzrecht die notwendige Unterstützung durch die öffentliche Hand.
Aufgrund von Anfragen Betroffener, Meldungen Dritter oder von Amtes wegen klärt die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt und das Schutzbedürfnis der betroffenen Personen ab. Der Sozialdienst Zulg führt bei Bedarf im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Abklärungen durch. Je nach Erkenntnis entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen und allenfalls weiterer Beteiligter über anzuordnende Massnahmen oder über anzubietende Hilfemöglichkeiten ausserhalb des Erwachsenenschutzrechts.
Die Aufgaben im Erwachsenenschutz umfassen je nach Mandat und Auftrag Hilfestellungen wie
persönliche Beratung, Begleitung und Betreuung
Mithilfe bei der Gestaltung von Wohn-, Arbeits- und anderen Lebensverhältnissen
Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten
Einkommens- und Vermögensverwaltung
Unterstützung in Fragen des Versicherungs- und Steuerwesens
Wahrung von Rechtsinteressen