Menu
Brunnenweg

Was ist zu tun bei einem Todesfall und was ist Ihr letzer Wille?

Anordnungen für den Todesfall
Mit dem eigenen Sterben und Tod beschäftigt sich wohl niemand gerne. Für die Angehörigen kann es jedoch sehr wichtig sein, dass sie bei unserem Sterben unseren Willen kennen und dass sie nach unserem Ableben unseren Wünschen entsprechend vorgehen können.

Patientenverfügung
Bei einer Patientenverfügung haben Sie die Möglichkeit, rechtzeitig und im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte schriftlich festzuhalten, was zu tun ist, wenn Sie einmal durch Unfall oder Krankheit Ihre Urteils- und Entscheidungsfähigkeit unwiderruflich verlieren.
Sie können ausserdem auch angeben, ob Sie eine Obduktion Ihres Leichnams erlauben und ob Sie eine Entnahme Ihrer Organe zur Transplantation gestatten.

 

Todesfall
Wenn ein Mensch stirbt, muss innerhalb von zwei Tagen das Zivilstandsamt benachrichtigt werden:

Spital
Wenn der Tod im Spital oder in einem Altersheim eintritt, meldet diese Institution den Todesfall direkt dem Zivilstandsamt. Sie sorgt auch für die ärztliche Todesbescheinigung.

Zuhause
Stirbt eine Person zu Hause, muss ein Arzt oder eine Ärztin benachrichtigt werden. Verlangen Sie von diesem eine ärztliche Todesbescheinigung zu Handen des Zivilstandsamtes. Falls Sie eine Bestattungsfirma beauftragen, nimmt diese Ihnen alle Formalitäten ab.

 

Siegelung
Im Kanton Bern ist in jedem Todesfall innerhalb von 7 Tagen nach Eintreten des Todes ein Siegelungsprotokoll durch den Siegelungsbeamten (Gemeindeschreiber) aufzunehmen, das Auskunft über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person sowie der überlebenden Ehegattin oder des Ehegatten gibt.

Dazu werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:

Sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen (und seines Ehepartners) per Todestag (Kontonummern, Name der Bank, Aktuelle Saldomeldung per Todestag)

Postcheckkonto (Nummer und Saldo per Todestag)

Barschaft

Lebensversicherungen (Name der Versicherung / Versicherungssumme / Begünstigte)

Liegenschaftsbesitz in anderen Gemeinden / Kantonen (Unterlagen der amtlichen Bewertung)

Angaben über die gesetzlichen Erben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsgrad, nach Möglichkeit eine Vertretungsvollmacht im Original), sofern die Aufnahme eines Erbschaftsinventars erforderlich ist und ein Erbe sich nicht selber vertreten kann.

Testament

Ehe- oder Erbvertrag

Angaben betreffend allfälliger Vorempfänge und Schenkungen

Angaben des gewünschten Notars für die Inventarisation

 

Testament
Immer mehr Personen halten heute ihren letzten Willen schriftlich in einem Testament fest. Um sicher zu sein, dass ein Testament durch die Siegelungsbehörde in gesetzlicher Weise eröffnet wird, ist zu empfehlen, dieses bei der Gemeindeschreiberei zu hinterlegen. Hier wird es im Tresor aufbewahrt. Es wird eine einmalige Depot-Gebühr von CHF 30.- in Rechnung gestellt. Beim Wegzug erhalten Sie Ihr Testament zurück und Sie können es am neuen Wohnort wieder deponieren.