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Brunnenweg

Gemäss Artikel 62 - 64 der kantonalen Notariatsverordnung dürfen die bernischen Einwohnergemeinden keine Unterschriften beglaubigen. Die Echtheit einer Unterschrift von Privaten oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original muss im Kanton Bern durch eine bernische Notarin oder einen bernischen Notar beglaubigt werden.

Falls die Beglaubigung für das Ausland bestimmt ist, muss die entsprechende Zusatzbestätigung bei der Staatskanzlei des Kantons Bern eingeholt werden:

Staatskanzlei des Kantons Bern
Amt für Ressourcen und politische Rechte
Empfang
Postgasse 68
3000 Bern 8

Hier finden Sie die kantonalen gesetzlichen Grundlagen: