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Brunnenweg

Die Liegenschaftssteuer wird für diejenigen natürlichen und juristischen Personen erhoben, welche am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen und Eigentümer oder als Nutzniesserin und Nutzniesser im Grundbuch eingetragen sind. Sie wird durch die Gemeinde erhoben und gehört zu den sogenannten fakultativen Gemeindesteuern. Die Gemeinde kann somit selber bestimmen, ob sie eine Liegenschaftssteuer erheben will.

Zuständig ist diejenige Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist. Der Kreis der Steuerpflichtigen, Gegenstand und Grundzüge der Steuerbemessung müssen in einem Reglement festgelegt sein. Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag jährlich von der Gemeinde festgelegt. Er darf höchstens 1.5 Promille des amtlichen Wertes betragen.

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