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Brunnenweg

Wer in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde ein Gesuch um Steuererlass einzureichen. Bei bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ist allenfalls ein Gesuch um Zahlungserleichterung, d.h. um Verlängerung der Zahlungsfrist an die Zuständige Inkassostelle zu stellen.

Gegenstand des Erlasses sind gemäss Artikel 240 des Steuergesetzes (StG) rechtskräftig veranlagte Steuern. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins in jedem Fall vorbehalten.

Für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des Erlassentscheids unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung hätte leisten können. Die Erlassbehörde prüft die konkreten Umstände und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.

Eine Notlage ist gegeben, wenn die steuerpflichtige Person in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist. Die Notlage muss dauerhaft sein. Ist sie lediglich vorübergehend (Einkommensschwankungen), kann sie bei der ordentlichen Veranlagung berücksichtigt oder durch eigene Anstrengungen bzw. allfälligen Vermögenszufluss beseitigt werden, ist kein Erlass möglich. In einem solchen Fall kann allenfalls eine Zahlungserleichterung gewährt werden.

Voraussetzungen für einen Steuererlass

Ein Erlassgesuch hat nur Aussichten auf Erfolg, wenn folgende sieben Fragen mit «Nein» beantwortet werden können. Wenn eine dieser Fragen mit «Ja» beantwortet werden muss, kann grundsätzlich kein Erlass gewährt werden.

Wurden Sie für das Gesuchsjahr nach Ermessen veranlagt, weil Sie Ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben (z.B. Nichteinreichen der Steuererklärung oder verlangter Belege)?

Verfügten Sie im Zeitpunkt der Rechnungsstellung (inkl. Ratenrechnungen) über genügend finanzielle Mittel, so dass Zahlungen bzw. Rückstellungen möglich gewesen wären?

Haben Sie nebst der zu erlassenden Forderung weitere Schulden und verzichten die anderen Gläubiger nicht auf Ihre Geldforderung?

Haben Sie seit der Rechnungsstellung (inkl. Ratenrechnungen) andere Schulden beglichen?

Verfügen Sie über Vermögen (Sparkonten, Wertschriften, Lebensversicherungen, Liegenschaften, unverteilte Erbschaften usw.), welches die zu erlassende Forderung übersteigt?

Sind bei Einschränkungen Ihrer Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum Ratenzahlungen möglich, so dass die zu erlassende Forderung innert absehbarer Zeit beglichen werden kann? (Bei der Berechnung des Einkommens werden auch steuerfreie Einkünfte wie Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeleistungen einbezogen.)

Haben Sie für die zu erlassende Forderung bereits einen Zahlungsbefehl erhalten?

Kosten

Das Erlassverfahren ist in der Regel kostenlos. Dem/der Gesuchsteller/in können Kosten auferlegt werden, wenn er/sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn eine der obgenannten Fragen mit «Ja» beantwortet werden muss.

Einreichung des Erlassgesuches

Erlassgesuche sind schriftlich und unterzeichnet mit dem Formular Steuererlassgesuch bei der Finanzverwaltung Matten einzureichen.

Wird das Erlassgesuch von einem Vertreter der steuerpflichtigen Person gestellt, ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen.

Es ist empfohlen, wenn immer möglich unter Vorbehalt (schriftlich formulieren) eines allfälligen Erlassgesuches Teilzahlungen zu leisten. Bei einer allfälligen Abweisung oder nur teilweisen Gutheissung des Gesuches werden damit übermässige Zahlungsrückstände sowie Zinsfolgen vermieden.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Finanzverwaltung Matten zur Verfügung.

Gesuch gemäss Art. 41

Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden.

Der besondere Abzug ist zulässig bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern

die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als 4'404 Franken betragen, und

das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden weniger als 30'000 Franken und bei Verheirateten weniger als 50'000 Franken beträgt.


Der besondere Abzug ist bei den übrigen Personen zulässig, sofern:

die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, und

in der Steuererklärung kein Vermögen ausgewiesen wird. Bei rentenberechtigten Personen darf das ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden 30'000 Franken und bei Verheirateten 50'000 Franken nicht übersteigen.

Zu den gesamten Einkünften zählen auch die steuerfreien Einkünfte. Der besondere Abzug ist ausgeschlossen, wenn Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken vorliegt.

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Gemeinde prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag. Die Gewährung des Abzugs gilt auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert bleiben.

Wird der Abzug nach Art. 41 StG gewährt, muss in den folgenden Steuerjahren kein Gesuchsformular mehr ausgefüllt werden. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (Formulare 1 bis 5) ist trotz Abzug nach Art. 41 StG jedes Jahr fristgerecht einzureichen.

 Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.