Gemeindeversammlung vom 27. November 2026

22. Oktober 2026

Gemeindeversammlung vom 27. November 2026

Der Gemeinderat lädt alle Gemeindebürger:innen herzlich ein:

  • zu den Ehrungen für besondere Leistungen für Personen, Mannschaften oder Vereine aus den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft, Bildung und Tourismus, welche im Jahr 2026 eine besondere Leistung vollbrachten, sowie zum Apéro für die Neuzuzüger:innen und Eingebürgerten am Freitag, 27. November 2026, 19.00 Uhr im Kirchgemeindehaus;
  • zur Gemeindeversammlung vom Freitag, 27. November 2026, 20.00 Uhr im Kirchgemeindehaus.

Traktanden

1. Budget 2027

  1. Budget der Erfolgsrechnung 2027; Festsetzung der Steueranlage und des Steuersatzes für die Liegenschaftssteuer; Genehmigung
  2. Finanzplanung 2026–2031; Kenntnisnahme

2. Ersatzwahl Bau- und Planungskommission

3. Teilrevision Reglement für die Spezialfinanzierung "Vorfinanzierung von Investitionen in die Schulliegenschaften und in die Gemeindeverwaltung"

4. Verpflichtungskredit von CHF 845'000.00 für die Sanierung der Ortsdurchfahrt

5. Betriebskostenbeitrag von jährlich CHF 53'800.00 für das Kirchgemeindehaus Matten für die Jahre 2027–2031

6. Kenntnisnahme Kreditabrechnung Sanierung Dach Turnhalle Chabismoos

7. Verschiedenes

Im Anschluss an die Gemeindeversammlung sind die Anwesenden herzlich zu einem Umtrunk sowie einem Imbiss eingeladen.

Auflage

Die Akten für die Gemeindeversammlung liegen 30 Tage vor der Versammlung, d. h. ab Montag, 26. Oktober 2026, in der Gemeindeschreiberei öffentlich auf. Sie sind auch online abrufbar.

Stimmrecht

Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit drei Monaten in der Gemeinde Matten bei Interlaken angemeldet sind.

Rechtsmittel

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Der Gemeinderat

 

Zugehörige Objekte

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Teilrevision Reglement Spezialfinanzierung Vorfin (PDF, 239 kB) Download 0 Teilrevision Reglement Spezialfinanzierung Vorfin
Reglement für die Spezialfinanzierung Vorfinanzie (PDF, 601 kB) Download 1 Reglement für die Spezialfinanzierung Vorfinanzie