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Brunnenweg


Bei gewissen Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen) wird anstelle des ordentlichen Veranlagungsverfahrens das Quellensteuerverfahren angewendet. Dies bedeutet, dass am Ort der Einkommensentstehung die Steuer abgerechnet und bezogen wird.

Die Steuern werden nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Schuldner der steuerbaren Leistung, welcher den Steuerpflichtigen vertritt. Der Steuerpflichtige erhält ein um den Steuerbetrag gekürztes Einkommen. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Personen unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen.

Wer unterliegt der Quellensteuer?

Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für Ersatzeinkünfte dem Quellensteuerabzug.

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ebenfalls für gewisse Einkünfte quellensteuerpflichtig:

Arbeitnehmende wie Kurzaufenthalter, Grenzgänger und Wochenaufenthalter für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und damit zusammenhängenden Ersatzeinkünften

Transporteure und Routiers im internatonalen Verkehr

Künstler, Sportler und Referenten

Organe juristischer Personen

Hypothekargläubiger

Empfänger von Vorsorgeleistungen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitgebenden

Ehemalige Arbeitnehmende für Einkünfte aus früher zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen

Wer rechnet die Quellensteuer ab?

Für die Abrechnung der Quellensteuer sind die Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) zuständig.  Sie sind verpflichtet, die Quellensteuer der Kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern und der quellenbesteuerten Person (qsP) einen um die Quellensteuer reduzierten Lohn auszuzahlen.

Alle natürlichen und juristischen Personen (Schuldner der steuerbaren Leistung, SSL), die an der Quelle besteuerte Personen beschäftigen, können – nach der Registrierung im BE-Login – sämtliche Steuerdaten ihrer quellenbesteuerten Mitarbeitenden (qsP) elektronisch aufnehmen und mutieren sowie die Abrechnungen erfassen, online übermitteln und mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern elektronisch verkehren.

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